Satzung

 

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Voltigier- und Reit-Verein Birkenhof Oberhavel e.V. mit dem Sitz in Schmachtenhagen ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Oranienburg eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V. (LSB), im Kreisreiterverband Oberhavel e.V. (KRV), im Landesverband Pferdesport Berlin-Brandenburg e.V. (LPBB) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1.Der Verein bezweckt:
2.Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3.Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5.Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärungund deren Annahme erworben. Die 
schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der Leistung-Prüfungs-Ordnung (LPO) hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2..Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3.Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4.Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1.Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
2.Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3.Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 30. September des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn esgegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht; gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 2 Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.Die von der Mitgliederversammlung genehmigte Beitrags- und Gebührenordnung, jeweils in gültiger Fassung, ist für die Mitglieder bindend und wird als verbindlich anerkannt..
3.Beiträge sind drei Monate im voraus vierteljährlich zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1.Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3.Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Anträge auf Satzungsänderung müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein und bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4.Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
5.Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
6.Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Gewählt werden können alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
7.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über

die Wahl des Vorstandes,
die Wahl von zwei Kassenprüfern,
die Jahresrechnung,
die Entlastung des Vorstandes,
die Beitrags- und Gebührenordnung,
den Haushaltsplan,
die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 9 Vorstand
1.Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2.Dem Vorstand gehören an
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende)
der Kassenwart,
bis zu drei weitere Mitglieder.
3.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart; jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
6.Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
die Führung der laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen und im Rahmen des von der Mitgliederversammlung bestätigten Haushaltsplanes eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.

§ 11 Auflösung
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2.Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Schmachtenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, gemäß der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 9.12.2001 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oranienburg, im Innenverhältnis mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Oranienburg, 9.12.2001

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